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Für jedes Grundstück und für jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss Grundsteuer bezahlt werden.
Die Höhe der Grundsteuer bemisst sich unter anderem nach der Größe und der Nutzung des Grundbesitzes.
Auf den Stichtag 1. Januar 2022 wurde für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ab 1. Januar 2025 vom zuständigen Finanzamt festgestellt.
Ändert sich nach dem Stichtag 1. Januar 2022 etwas am Grundbesitz so sind Sie als Eigentümerin und Eigentümer des Grundbesitzes gesetzlich verpflichtet, dem Finanzamt sämtliche Änderungen anzuzeigen.
Sie werden dazu nicht gesondert aufgefordert.
Das Finanzamt prüft anschließend, ob sich die Änderung(en) auf die Grundsteuerbemessungsgrundlage auswirken.
Sie müssen das Finanzamt darüber informieren, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse des Grundbesitzes (u. a. Flächen, Nutzung) geändert haben.
Ändern sich nur die Eigentümerinnen und Eigentümer, weil der ganze Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, müssen Sie dies nicht anzeigen.
In diesen Fällen wird das Finanzamt von sich aus tätig.
Die Anzeigepflicht entfällt aber nur, wenn es sich um einen vollständig steuerpflichtigen Grundbesitz oder Grund und Boden, der mit einem fremden Gebäude bebaut ist, handelt.
Die Änderungen eines Kalenderjahres müssen Sie grundsätzlich bis 31. März des Jahres abgeben, das auf das Jahr der Änderung(en) folgt.
Sofern Ihnen dies nicht rechtzeitig möglich ist, informieren Sie bitte frühzeitig Ihr Finanzamt und beantragen Sie eine Fristverlängerung.
Die Vordrucke erhalten Sie online unter www.grundsteuer.bayern.de oder bei Ihrem Finanzamt.
Diese können Sie über ELSTER – Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de oder auch in Papierform übermitteln.
Falls es in einem Jahr mehrere Änderungen gab, zeigen Sie diese bitte zusammengefasst an.
Beim Formular Grundsteuererklärung geben Sie bitte den Stand nach den Änderungen an.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite: https://www.grundsteuer.bayern.de/
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